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§ 2 - Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben
- 1.
- a)
- die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- b)
- die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
- c)
- die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,
- d)
- die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
- 2.
- Inhaberinnen und Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,
- 3.
- bei berechtigtem Anlass Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.
(2) Einen Bundestagsausweis erhalten
- 1.
- auf Grund ihres Mitgliedsausweises
- a)
- die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- b)
- sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,
- 2.
- ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- 3.
- auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses
- a)
- die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages (auch in Form eines elektronischen Dienstausweises),
- b)
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
- c)
- die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- d)
- die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- 4.
- Praktikantinnen und Praktikanten der Verwaltung des Deutschen Bundestages, der Fraktionen oder der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- 5.
- die Mitglieder der G 10-Kommission,
- 6.
- die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
- 7.
- die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
(3) 1Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten
- 1.
- Inhaberinnen und Inhaber eines
- a)
- Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
- b)
- Protokollausweises (Kennzeichnung „D") des Auswärtigen Amtes,
- c)
- Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission,
- 2.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder Jahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse und Medien).
(4) 1Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. 2Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.
(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente.
(6) Besucherinnen und Besucher sowie Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund
- 1.
- einer Einlasskarte,
- 2.
- eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.
(6a) 1Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. 2Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 3Die Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgt den Zweck, Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie aller im Deutschen Bundestag Anwesenden abzuwehren und die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Gremien aufrechtzuerhalten. 4Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister. 5Der Antrag auf Ausstellung eines Bundestagsausweises kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder in eine gegebenenfalls im Einzelfall notwendige erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wird.
(6b) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung einschließlich der damit verbundenen Abfragen kann während der Geltungsdauer der beantragten Zutrittsberechtigung wiederholt werden. 2Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen oder ein Hausverbot ausgesprochen wurde.
(6c) 1Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung) oder Satz 2 (gelegentliche Besuche), des Absatzes 4 Satz 2, des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 2Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.
(6d) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz 6a bis 6c werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.
(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.
- 1.
- Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
- 2.
- Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.
- 3.
- Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.
- 4.
- Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden mit einer Gültigkeit als Kurzzeit- oder Jahresausweise ausgegeben.
- 5.
- Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben.
(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.
(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.
(10) Einzelheiten zum Zutritt und Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern, Gästen sowie Besuchergruppen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden in ergänzenden Bestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2 festgelegt.
(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.
(12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.
Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023
Frühere Fassungen von § 2 Hausordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2023 | Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 vom 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
aktuell vorher | 25.08.2020 | Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020 vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1949 |
aktuell vorher | 01.06.2017 | Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 30.05.2017 BGBl. I S. 1290 |
aktuell vorher | 17.05.2014 | Bekanntmachung zur Änderung der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 23.04.2014 BGBl. I S. 535 |
aktuell | vor 17.05.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Hausordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BTHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTHO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen BundestagesB. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
Bekanntmachung zur Änderung der Hausordnung des Deutschen BundestagesB. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 535
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