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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BBesG § 14, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- des Grundgehalts,
- 2.
- des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
- 3.
- der Amtszulagen und
- 4.
- der Anwärtergrundbeträge
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2020" durch die Angabe „1. April 2021" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1,06 Prozent" durch die Angabe „1,2 Prozent" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Prozent" durch die Angabe „0,96 Prozent" ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert. 1. Die ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 2 , 5, 8, 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am ...
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