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§ 2 - Bewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 2 Unterrichtung in Strafsachen
1In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:
- 1.
- Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 3.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
- 4.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
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