Tools:
Update via:
§ 2 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BinSchArbZV_Binnenschiff-Arbeitszeitverordnung.htm