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§ 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils sind anzuwenden auf die folgenden Leistungen der sozialen Sicherheit, soweit sie in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen:
- 1.
- Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte;
- 2.
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch;
- 3.
- Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, von der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sowie von der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen;
- 4.
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Die §§ 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach § 28 Absatz 1 oder 2
- 1.
- mit Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Bundes und der Soldaten sowie mit Versorgungsbezügen ihrer Hinterbliebenen oder
- 2.
- mit Leistungen nach dem Altersgeldgesetz.
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