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§ 2 - Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2660 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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§ 2 Anforderungen an das Personal
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen befundet,
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung erfüllt und
- 2.
- pro Jahr Röntgenaufnahmen von mindestens 5.000 Frauen befundet und dokumentiert.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3.000 Frauen befundet, wenn
- 1.
- sie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen befindet oder
- 2.
- ein begründeter Einzelfall vorliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung V. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 m.W.v. 28. Februar 2024
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Frühere Fassungen von § 2 BrKrFrühErkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.02.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BrKrFrühErkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BrKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrKrFrühErkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BrKrFrühErkV Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs (vom 28.02.2024)
... von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist. (3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach ...
§ 7 BrKrFrühErkV Befundung der Röntgenuntersuchung (vom 28.02.2024)
... dass 1. die Röntgenaufnahmen durch a) zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person ... zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig voneinander ... b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig voneinander befundet werden und 2. bei der Befundung die ... b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden. (2) Wenn eine Röntgenaufnahme von ... 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Artikel 1 1. BrKrFrühErkVÄndV
... am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3)" ersetzt. 3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ... Jahr." 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „ § 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1" ... 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 Satz 1" ...
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