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Artikel 2 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB III § 4, § 11, § 84, § 87, § 397, § 428, mWv. 1. Juli 2023 § 81, § 87a (neu), § 131a, § 148, § 180, § 456 (neu)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 (weggefallen)". - b)
- Nach der Angabe zu § 87 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld". - c)
- Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer". - d)
- Die Angabe zu § 428 wird wie folgt gefasst:
„§ 428 (weggefallen)". - e)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes".
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „teilnehmen" die Wörter „oder voraussichtlich teilnehmen werden" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93."
- 3.
- § 11 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023
- 4.
- § 81 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:„(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1.
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
- 2.
- der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 84 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Lernmittel," die Wörter „notwendige sozialpädagogische Begleitung," eingefügt.
- 5a.
- In § 87 wird nach dem Wort „können" das Wort „pauschal" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023
- 6.
- Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
„§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:- 1.
- nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und
- 2.
- nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld)." - 7.
- § 131a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- § 148 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer". - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitsaufgabe" durch die Wörter „, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „einem Monat" durch die Wörter „drei Monaten" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 9.
- § 180 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die- 1.
- auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder
- 2.
- Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- § 397 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „beantragt haben" die Wörter „oder für die Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen" eingefügt und wird das Wort „neun" durch das Wort „vierzehn" ersetzt.
- bbb)
- Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 eingefügt:
- „2.
- Familienname und Vornamen (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches),
- 3.
- Geburtsdatum (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Vierten Buches),
- 4.
- Anschrift (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vierten Buches),".
- ccc)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 5 bis 9.
- ddd)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- eee)
- Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt:
- „11.
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches),
- 12.
- Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),
- 13.
- Entgeltersatzleistungen (§ 107 Absatz 1 des Vierten Buches)."
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das nach Satz 1 Nummer 11 genannte Arbeitsentgelt genutzt werden."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Die Bundesagentur darf anhand der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Betriebsnummer die Anzahl der Beschäftigten und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln und diese Angaben mit den von dem Arbeitgeber in den Selbstinformationseinrichtungen angegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur Verhinderung von Datenmissbrauch bei der Vermittlung über Selbstinformationseinrichtungen erforderlich ist."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Im Wortlaut wird das Wort „übrigen" durch die Wörter „in Absatz 1 und 2 aufgeführten", werden die Wörter „in Absatz 1" durch die Wörter „dort jeweils" sowie die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- 11.
- § 428 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023
- 12.
- Folgender § 456 wird angefügt:
„§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen worden ist.(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 2 Bürgergeld-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BürgerGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BürgerGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 BürgerGG Inkrafttreten
... a Doppelbuchstabe aa, Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 44 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e, Nummer 4, 6 bis 9 und 12 , Artikel 4 Nummer 3a, 4a und 7a, die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 und 14 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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