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§ 2 - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)

G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1078 (Nr. 25)
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 703-13 Kartellrecht
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§ 2 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet und deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1.
die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze im Sinne des § 104 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das Bundesministerium der Verteidigung, die Behörden in seinem Geschäftsbereich oder die bundeseigenen Gesellschaften vergeben wird oder

2.
Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genannten Ausrüstung, die vergeben werden durch

a)
das Bundesministerium der Verteidigung oder die Behörden in seinem Geschäftsbereich,

b)
die bundeseigenen Gesellschaften oder

c)
die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde.



 

Zitierungen von § 2 BwBBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BwBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BwBBG Übergangsregelungen
... abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand ...