Das
Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
- „f)
- Leistungen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion oder mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion,
- g)
- Leistungen, die von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zur Vermeidung unzumutbarer Härten vereinbart werden,".
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020."
- b)
- In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren" eingefügt.
- 2.
- § 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „bis zum 31. März 2020" und nach dem Wort „Euro" die Wörter „und ab dem 1. April 2020 mit 185 Euro" eingefügt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Führt die Erhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts
- 1.
- zu einer Unterdeckung der Pflegepersonalkosten, gilt Absatz 3 entsprechend,
- 2.
- zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten, verbleiben die Mittel aus dem vorläufigen Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es sind keine Ausgleichszahlungen für das Jahr 2020 zu leisten; für das Jahr 2020 findet § 6a Absatz 5 keine Anwendung, für die Jahre ab 2021 gilt Absatz 3 entsprechend."
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604