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§ 2 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
- Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
- 2.
- Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
- 3.
- Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
- 4.
- Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt,
- 5.
- Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
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