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§ 2 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
- 2.
- gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
- a)
- im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
- b)
- mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
- 3.
- abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
- 4.
- Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
- 5.
- Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.
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