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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2022 aufgehoben
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§ 2 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 17.03.2022 BAnz AT 18.03.2022 V1
Geltung ab 20.03.2022 bis 25.05.2022; FNA: 805-3-19 Arbeitsschutz
Geltung ab 20.03.2022 bis 25.05.2022; FNA: 805-3-19 Arbeitsschutz
§ 2 Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. 2Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
(2) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
(3) 1Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. 2Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
- 1.
- das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
- 2.
- die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,
- 3.
- die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
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Zitierungen von § 2 Corona-ArbSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Corona-ArbSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Corona-ArbSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage Corona-ArbSchV Einsetzbare Atemschutzmasken
... Atemschutzmasken können nach § 2 Absatz 3 ausgewählt und benutzt werden: Maskentyp ...
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