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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.02.2023 aufgehoben
§ 2 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 26.09.2022 BAnz AT 28.09.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 26
Geltung ab 01.10.2022 bis 02.02.2023; FNA: 805-3-20 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.10.2022 bis 02.02.2023; FNA: 805-3-20 Arbeitsschutz
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§ 2 Betriebliches Hygienekonzept
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. 2Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- 1.
- die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- 2.
- die Sicherstellung der Handhygiene,
- 3.
- die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- 4.
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
- 5.
- die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
- 6.
- das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
- 7.
- 1das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. 2Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.
(3) 1Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. 2Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. 3Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, sind von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen.
(4) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
Zitierungen von § 2 Corona-ArbSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Corona-ArbSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Corona-ArbSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage Corona-ArbSchV (zu § 2 Absatz 3 Satz 1) Einsetzbare Atemschutzmasken
... Atemschutzmasken können nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ausgewählt und benutzt werden: Maskentyp ...
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