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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.01.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)
V. v. 21.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V4; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Beförderungsverbot
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. 2Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen in Abweichung von Satz 1 ab dem 1. Januar 2021 befördert werden. 3Zu diesem Zweck sind geplante Flüge dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einer von ihm benannten nachgeordneten Behörde drei Tage vorher anzuzeigen, und zu genehmigen.
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Zitierungen von § 2 CoronaSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CoronaSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 CoronaSchV Ausnahmen
... § 2 Satz 1 gilt in den folgenden Fällen nicht: 1. reine Post-, Fracht- oder ...
§ 4 CoronaSchV Ordnungswidrigkeiten
... 1 oder Absatz 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 2 Satz 1 eine Beförderung nicht ...
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