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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
§ 2 - Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)
V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Geltung ab 19.01.2021 bis 01.08.2023; FNA: 2126-13-26 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 19.01.2021 bis 01.08.2023; FNA: 2126-13-26 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Kostenerstattung
(1) 1Die Untersuchungsstellen haben Anspruch auf eine Vergütung für die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2. 2Die Vergütung beträgt 150 Euro für jede Übermittlung von Angaben zu einer durchgeführten Vollgenomsequenzierung. 3Sofern die Vollgenomsequenzierung bereits aus anderen Mitteln vergütet wird, beträgt die Vergütung in Abweichung von Satz 2 20 Euro. 4Der Anspruch auf Vergütung besteht für jede Untersuchungsstelle höchstens für die Anzahl von Übermittlungen, die
- 1.
- 10 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 50.000 nicht überschritten hat,
- 2.
- 5 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 200.000 nicht überschritten hat,
- 3.
- 1 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 200.000 überschritten hat.
(2) 1Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie Laboratorien, die Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der Diagnostik mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik untersuchen, jedoch selbst nicht über die technischen Voraussetzungen oder ausreichende Kapazitäten zur Vollgenomsequenzierung verfügen (Einsender), können die von ihnen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Proben an Untersuchungsstellen zur Vollgenomsequenzierung einsenden; hinsichtlich der zulässigen Anzahl von Einsendungen gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 2Bei einer Versendung nach Satz 1 hat der Einsender Anspruch auf Erstattung von Versandkosten in Höhe von 20 Euro für jede übersandte Probe. 3Der Einsender hat vor dem Versand der Probe die Zustimmung der Untersuchungsstelle einzuholen.
(3) 1Die Untersuchungsstellen und die Einsender rechnen die Vergütung und die Versandkosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Untersuchungsstelle oder der Einsender ihren oder seinen Sitz hat. 2Die an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der betroffenen Person aufweisen, deren Untersuchungsmaterial labordiagnostisch untersucht worden ist.
(4) 1Die Untersuchungsstellen und die Einsender sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 5 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen bezogen auf den Vorgang der Datenübermittlung oder der Einsendung von Proben zu dokumentieren und monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats elektronisch an die nach Absatz 3 zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln. 2Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu den Personen aufweisen, deren Untersuchungsmaterial labordiagnostisch untersucht worden ist.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 5. Februar 2021 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, das Nähere fest über:
- 1.
- die von den Untersuchungsstellen und den Einsendern für die Abrechnung der Vergütung und der Versandkosten und für Zwecke des § 4 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Dokumentation,
- 2.
- die Form der Abrechnungsunterlagen,
- 3.
- die Erfüllung der Pflichten der Untersuchungsstellen und Einsender,
- 4.
- die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen.
(6) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten für den Aufwand der Abrechnung der Vergütung der Untersuchungsstellen und der Versandkosten der Einsender nach den Absätzen 1 und 2 nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen. 2Für Untersuchungsstellen und Einsender, die nicht Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung V. v. 27. Juni 2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 m.W.v. 1. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 2 CorSurV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 |
aktuell vorher | 11.06.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1 |
aktuell | vor 11.06.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 CorSurV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CorSurV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CorSurV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 CorSurV Pflicht zur Datenübermittlung (vom 01.07.2022)
... erfolgtem Nukleinsäureamplifikationsnachweis oder nach erfolgter Einsendung der Probe nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu ...
§ 3 CorSurV Verfahren für die Zahlung aus dem Bundeshaushalt
... jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde: 1. den jeweiligen Betrag der sich aus § 2 Absatz 3 ergebenden Abrechnung, 2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz ... § 2 Absatz 3 ergebenden Abrechnung, 2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 . Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten ... die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 2 Absatz 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder ...
§ 4 CorSurV Transparenz (vom 01.07.2022)
... oder Versandkosten abgerechnet haben, 2. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 und 3. die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen ... Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 5 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des ... 5 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 zurückzuführen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
Artikel 1 1. CorSurVÄndV
... Leistungstests oder Ringversuchen durchgeführt wurden." 2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 6 gilt auch für ... Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des ... 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 zurückzuführen sind." 4. § 6 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Artikel 1 2. CorSurVÄndV
... wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 5 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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