Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.05.2020 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV") (CorViMV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2020 BAnz AT 31.01.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.02.2020; FNA: 2126-13-8 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Sie tritt am 1. Februar 2021 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Januar 2020.



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