(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach
§ 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) 1Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag,
- 3.
- die Amtszulagen,
- 4.
- die Stellenzulagen,
- 5.
- die Überleitungszulagen,
- 6.
- die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,
- 7.
- die vermögenswirksamen Leistungen,
- 8.
- das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,
- 9.
- die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung.
2§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden.
3Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von
§ 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230