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§ 2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
(1) 1Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. 2Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.
(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.
(3) 1Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. 2Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.
(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 3 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein ... in digitaler Form". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein (1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Durchführung des Lehrgangs ... § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Durchführung des ...
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