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§ 2 - Neunte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (DachdArbbV9)

V. v. 21.02.2018 BAnz AT 27.02.2018 V3
Geltung ab 01.03.2018 bis 31.12.2019; FNA: 810-1-58-8 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder

2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.