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§ 2 - 12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV)
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 56
Geltung ab 01.03.2024 bis 31.12.2025; FNA: 810-1-58-12 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.03.2024 bis 31.12.2025; FNA: 810-1-58-12 Arbeitsförderung
§ 2 Anwendungsausnahmen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - (RTV) - in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,
- 1.
- deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
- die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
Zitierungen von § 2 12. DachdArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 12. DachdArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. DachdArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 12. DachdArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. September 2023
... beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung). § 2 Mindestlöhne 1. Die Mindestlöhne betragen a) für ungelernte ...
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