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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 2 - Zehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (10. DachdArbbV)
V. v. 21.01.2020 BAnz AT 30.01.2020 V1
Geltung ab 01.02.2020 bis 31.12.2021; FNA: 810-1-58-9 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.02.2020 bis 31.12.2021; FNA: 810-1-58-9 Arbeitsförderung
§ 2 Anwendungsausnahmen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,
- 1.
- deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
- die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
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