(1)
1Elektronische Dokumente sind in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF/A zu erstellen.
2Das Dateiformat muss der nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Version entsprechen.
(2)
1Wird ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, muss diese den nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten Vorgaben entsprechen.
2An oder in jedem elektronischen Dokument, das qualifiziert elektronisch zu signieren ist, sind qualifizierte elektronische Signaturen einzeln anzubringen.
(3)
1Bei der Erstellung elektronischer Dokumente durch Übertragung ist der Stand der Technik im Sinne von
§ 32e Absatz 2 der Strafprozessordnung insbesondere gewahrt, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Fassung genügt wird.
2Eingescannte Leerseiten müssen nicht gespeichert werden.
V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234