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§ 2
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§ 2 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
V. v. 15.05.2023
BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
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§ 3
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 1
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§ 3
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