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§ 2 - Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV)

V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 159
Geltung ab 17.05.2024; FNA: 752-6-32 Elektrizität und Gas

§ 2 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.

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Zitierungen von § 2 EAAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EAAV Technische Anforderungen an Anlagen
... Anlagen im Sinne des § 2 mit einer maximalen Einspeiseleistung von 270 Kilowatt, deren Verknüpfungspunkt mit dem Netz ...