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§ 2 - EES-Durchführungsgesetz (EESDG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-15 Ausländerrecht
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-15 Ausländerrecht
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§ 2 Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung
(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind
- 1.
- die Bundespolizei,
- 2.
- die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
- 3.
- das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
- 4.
- die Zollfahndungsämter,
- 5.
- das Zollkriminalamt,
- 6.
- die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
- 7.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 8.
- der Bundesnachrichtendienst,
- 9.
- der Militärische Abschirmdienst,
- 10.
- der Generalbundesanwalt,
- 11.
- die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
- 12.
- die Staatsanwaltschaften der Länder.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Einreise-/Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern
- 1.
- eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
- 2.
- eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
- 3.
- eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem ermächtigt sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_EESDG.htm