(1)
1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach
§ 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2)
1Die Energiepreispauschale nach
§ 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet.
2Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach
§ 1 nicht mehr geltend gemacht werden.