§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)

§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

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Zitierungen von § 2 ERPWiPlanG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPWiPlanG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERPWiPlanG 2025 Befristung
...  §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens ...


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