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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 53
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
Zitierungen von § 2 ERPWiPlanG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWiPlanG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERPWiPlanG 2025 Befristung
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens ...
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