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§ 2 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)

V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 284
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026; FNA: 605-1-9-12 Gemeindefinanzen
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§ 2 Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden



1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. 2Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. 3Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. 4In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.

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