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§ 2 - EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG)

§ 2 Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags



(1) 1Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist jedes Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach § 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt. 2Die Prüfung ist wirtschaftsjahrbezogen vorzunehmen. 3Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist zu berücksichtigen, wenn diesem kein weiteres Wirtschaftsjahr folgt.

(2) 1Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist unabhängig von seiner Rechtsform jedes gewerbliche Unternehmen, soweit es im Inland betrieben wird. 2Im Inland betrieben wird ein Unternehmen, soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. 3§ 1 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. 4Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



 

Zitierungen von § 2 EU-EnergieKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EU-EnergieKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-EnergieKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EU-EnergieKBG Bemessungsgrundlage und Steuersatz
... Mitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesellschaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sonstige Personensteuer im Sinne des ...