Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2020 (EinglMV 2020)

V. v. 09.12.2019 BAnz AT 13.12.2019 V1
Geltung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-2-5-16 Sozialgesetzbuch

§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten



(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2020 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten und nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zusätzlich eingesetzten Mittel, abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme, erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 5,34 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(3) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24,6458 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,

3.
das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und

5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(4) 1Zur Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 verglichen. 2Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. 3Auf Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 3.

(5) 1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von 140,7 Millionen Euro. 3Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 4Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. 5Soweit bis zum 31. August 2020 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EinglMV 2020 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 4 und 5  ...
Anlage 3 EinglMV 2020 (zu § 2 Absatz 4 Satz 3) Verteilung der Verwaltungsmittel
Anlage 4 EinglMV 2020 (zu § 2 Absatz 5 Satz 4) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Verwaltungsmittel nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für die gE