(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2025 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.
(2) 2,5 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.
(3) 2,5 Millionen Euro werden infolge einer geplanten gesetzlichen Gebietsänderung zur Kreisfreiheit der Stadt Hanau für den Wechsel der Trägerschaft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einbehalten.
(4) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 28,306 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Diese Aufgaben umfassen
- 1.
- die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Erstellung der Statistik und Übermittlung statistischer Daten nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- die Erstattung des Aufwands für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
- 3.
- die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- die Bereitstellung des Fachverfahrens zur internen Steuerung der Jobcenter und
- 5.
- die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.
(5) 1Die Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf Grundlage der Zahl der Bedarfsgemeinschaften verteilt. 2Dazu wird für jedes Jobcenter von den folgenden beiden Werten der höhere Wert (Maximalwert) herangezogen:
- 1.
- die durchschnittliche Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 und
- 2.
- die durchschnittliche Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024.
3Der prozentuale Anteil des Maximalwertes des Jobcenters an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger.
4Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in
Anlage 5 genannten Prozentsätzen.
(6)
1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt.
2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 142,3 Millionen Euro.
3Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt.
4Die Verteilung ergibt sich aus den in
Anlage 6 genannten Prozentsätzen.
5Soweit bis zum 31. August 2025 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.
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B. v. 08.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 6