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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 2 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist oder sind

1.
„Dienst zur Einwilligungsverwaltung" eine informationstechnische Anwendung oder ein digitaler Dienst, die oder der es Endnutzern ermöglicht, die Einstellungen der Endnutzer zu verwalten; die Verwaltung umfasst das Speichern, Übermitteln und Widerrufen der Einstellungen der Endnutzer,

2.
„anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung" ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung, der von der zuständigen Stelle anerkannt ist,

3.
„Abruf- und Darstellungssoftware" eine Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet; dies umfasst alle Programme und Anwendungen, über die Inhalte aus dem Internet abgerufen und dargestellt werden und die keine digitalen Dienste im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind,

4.
„Einstellungen der Endnutzer" die Entscheidung des Endnutzers zur Erteilung oder Nichterteilung einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten oder Dritten, die Informationen in seiner Endeinrichtung speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.