§ 2 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Antriebssysteme im Sinne dieser Verordnung umfassen mechanische Antriebssysteme, elektrische Antriebssysteme sowie elektronische Antriebssysteme.

(2) Energieerzeugungssysteme im Sinne dieser Verordnung umfassen mechanische Energieerzeugungssysteme, elektrische Energieerzeugungssysteme sowie elektronische Energieerzeugungssysteme.

(3) Energiespeichersysteme im Sinne dieser Verordnung umfassen mechanische Energiespeichersysteme, elektrische Energiespeichersysteme sowie elektronische Energiespeichersysteme.



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