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§ 2 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- die Steuerbefreiungen,
- 2.
- die Steuerermäßigungen oder
- 3.
- die Steuerentlastungen,
(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.
(3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die
- 1.
- eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und
- 2.
- in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.
(4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
(6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung V. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 2 EnSTransV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 (13.12.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2242 |
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
aktuell | vor 01.07.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EnSTransV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSTransV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EnSTransV Grundsätze (vom 01.01.2024)
... 10.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 , falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ... in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 , falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ...
§ 4 EnSTransV Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen (vom 01.01.2022)
... Steuerbegünstigung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt, 8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 ... Absatz 4 galt, 8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und 9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung ... ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist. (3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer ... Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind. (5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus ...
§ 5 EnSTransV Erklärungspflicht für Steuerentlastungen (vom 01.01.2022)
... der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt, 8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 ... Absatz 4 galt, 8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und 9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung ... ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere ...
§ 16 EnSTransV Steueraufsicht (vom 01.01.2018)
... Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ...
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.01.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist." 5. Der bisherige § 15 wird § 17. 6. Die Anlage (zu ... 2 ist." 5. Der bisherige § 15 wird § 17. 6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 ) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 1) ... 6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 1 ) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Steuerbefreiungen ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. 3. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Zuständiges Hauptzollamt im ... gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016." 12. Die Anlage zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Artikel 1 EnSTransVÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 1 wird das Wort „AEU-Vertrag" durch das Wort „AEUV" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ... 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ... in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ... „8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und 9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung ... ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist." 5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ... „8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und 9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung ... ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist." 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 1 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 , falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ... in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 , falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ...
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 10.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 , falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ... in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 , falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ... mehr Euro." 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 1 ) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Steuerbefreiungen ...
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