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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2023 aufgehoben

§ 2 - Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

V. v. 26.08.2022 BGBl. I S. 1446 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37
Geltung ab 01.09.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-9 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebes,

2.
Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist,

3.
öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht,

4.
Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,

5.
Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt,

6.
1Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. 2Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.