1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1.
- wesentliche Barrieren
die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;
- 2.
- weitere Barrieren
die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
- 3.
- Bewertungszeitraum
der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;
- 4.
- Endlagergebinde
die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;
- 5.
- Integrität
der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;
- 6.
- Langzeitsicherheit
der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;
- 7.
- Sicherheitsbericht
der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;
- 8.
- Sicherheitsfunktion
eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;
- 9.
- Robustheit
die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.
2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach
§ 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.
Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103