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§ 2 - Eurojust-Gesetz (EJG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Nationales Mitglied von Eurojust
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. 2Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2) Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(3) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deutsche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer dadurch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt, beantragt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung.
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Zitierungen von § 2 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EJG Unterstützende Personen
... Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung unterstützen, gilt § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den ... Umsetzung von Benennungen und Abberufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3 Satz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. (5) Abgeordnete nationale Sachverständige und andere ...
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