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§ 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt



Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;

2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;

3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;

4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und

9.
darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.

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Zitierungen von § 2 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FFG Aufgabenerfüllung
... Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach ... nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen. Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen. (3) ...
§ 11 FFG Richtlinien
...  6. zusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen. Dabei ist sicherzustellen, dass den ...
§ 80 FFG Ökologische Nachhaltigkeit
... regelt eine Richtlinie gemäß § 11 unter Berücksichtigung von § 2 Nummer 8 ...
§ 121 FFG Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
... Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 2 Nummer 3 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 regeln.  ...
§ 138 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
... sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach § 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. ...
§ 141 FFG Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt
... stehenden Mittel für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 nach § 138 Absatz 2 angesetzte Mittel umwidmen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von ...
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... Dezember 2025 für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 umwidmen, wenn dies zur Abwendung unbilliger Härten für Hersteller ohne Anspruch auf ...