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Artikel 2 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BörsG § 10, § 22, § 42, § 50a

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen."

2.
Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung über Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich mit."

3.
§ 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen."

4.
Dem § 50a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internetseite der Börse bekannt machen. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 6 SchwFinBG Änderung des Börsengesetzes
... Börsengesetz vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In die ...