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§ 2 - Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)

Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 911-6 Bundesfernstraßen
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§ 2 Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes



(1) 1Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben:

1.
die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,

2.
die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes,

3.
die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes,

4.
nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und

5.
die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.

2Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. 3Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.

(2) 1Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden. 2Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen.



 

Zitierungen von § 2 FStrBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FStrBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FStrBAG Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (vom 05.06.2021)
... Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den Absätzen 2 und ... soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. ... mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf 1. nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete ... (3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde die Anhörungs- und ... Wirkung zum 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Umfasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar 2021 nur die ... Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 9a FStrG Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (vom 29.12.2023)
... das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von ... zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann ...
§ 17b FStrG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 29.12.2023)
... 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit ...

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)
Artikel 13 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3141; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 1 InfrGG Übertragung (vom 29.12.2023)
... Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Die Gesellschaft ... für diese Bundesstraßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die ...
§ 6 InfrGG Beleihung (vom 29.12.2023)
... den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des ...

InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
...  Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben umfassen ...
§ 2 InfrGGBV Aufsicht, Aufgabenwahrnehmung und Berichtspflichten
... Soweit die Gesellschaft beliehen ist, wird nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes die Rechts- und Fachaufsicht vom Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen. Die Funktion ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
...  (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie 2. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von ... zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des ... „Verwaltungsverfahrensgesetzes" ein Komma und die Wörter „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des ... ein Komma und die Wörter „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 3 9. FStrGÄndG Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. ... in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf 1. nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete ... „(3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde die Anhörungs- und ... Wirkung zum 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Umfasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar 2021 nur die Bundesautobahnen, die ... Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte ...