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§ 2 - Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)
V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1803 (Nr. 38)
Geltung ab 26.10.2022; FNA: 610-6-8-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 26.10.2022; FNA: 610-6-8-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Wert des Transferpakets
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Einigungsbereich (§ 6) ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage einer Funktions- und Risikoanalyse vor und nach der Funktionsverlagerung zu ermitteln, wobei neben tatsächlich bestehenden Handlungsalternativen auch Standortvorteile oder -nachteile, Synergieeffekte sowie Steuereffekte zu berücksichtigen sind. 2Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die Unterlagen, die Grundlage für die Unternehmensentscheidung waren, eine Funktionsverlagerung durchzuführen. 3Für die Berechnung des Einigungsbereichs ist eine kapitalwertorientierte Bewertungsmethode zu verwenden. 4Hierfür sind die dem Maßstab des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes entsprechenden Erwartungen der finanziellen Überschüsse der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapitalisierungszinssätze (§ 4) und ein von den Umständen der Funktionsausübung abhängiger Kapitalisierungszeitraum (§ 5) zu Grunde zu legen.
Zitierungen von § 2 FVerlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FVerlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVerlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FVerlV Begriffsbestimmungen
... der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Satz 2 hervorgehen, glaubhaft ist. (4) Erbringt ein übernehmendes Unternehmen die bisher ... zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile ein Entgelt entsprechend § 2 zu verrechnen; die betreffenden Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile gelten als ein ...
§ 3 FVerlV Bestandteile des Transferpakets
... für alle Teile des Transferpakets Fremdvergleichspreise anzusetzen, die insgesamt dem nach § 2 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzem entsprechen. (2) In den Fällen des ... so anzusetzen, dass sie zusammen mit den ursprünglich bestimmten Verrechnungspreisen dem nach § 2 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzem ...
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