§ 2 - FZV-Ausnahmeverordnung (FZVAusnV)

V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1968 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18
Geltung ab 01.03.2021 bis 31.08.2025; FNA: 9232-14-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2025 FZVAusnV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung V. v. 18. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 18 m.W.v. 27. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 2 FZVAusnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 FZVAusnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FZVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18
Artikel 1 1. FZVAusnVÄndV Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
...  § 2 Satz 2 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. ...


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