(1) Diese Verordnung gilt unionsweit für internationale und inländische Eisenbahnfahrten und Schienenverkehrsdienste, die von einem oder mehreren nach der
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können Dienste, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken betrieben werden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Diese Ausnahme gilt nicht bezüglich der
Artikel 13 und
14.
(3) Ausnahmen, die gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vor dem 6. Juni 2021 gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf dieser Ausnahmen gültig. Ausnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vor dem 6. Juni 2021 gewährt wurden, bleiben bis zum 7. Juni 2023 gültig.
(5) Bis zum 7. Juni 2030 können Mitgliedstaaten festlegen, dass
Artikel 10 nicht zur Anwendung kommt, wenn es für einen Infrastrukturbetreiber nicht technisch durchführbar ist, Echtzeitdaten im Sinne von
Artikel 10 Absatz 1 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern, Reiseveranstaltern oder Bahnhofsbetreibern weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle zwei Jahre, inwieweit es technisch durchführbar ist, solche Daten weiterzugeben.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 8 können die Mitgliedstaaten die folgenden Dienste von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen:
-
- a)
- Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs,
- b)
- internationale Schienenpersonenverkehrsdienste, bei denen ein erheblicher Teil, der mindestens einen fahrplanmäßigen Bahnhofshalt umfasst, außerhalb der Union betrieben wird.
(7) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den gemäß den Absätzen 2, 4, 5 und 6 gewährten Ausnahmen in Kenntnis und legen die Gründe für diese Ausnahmen dar.
(8) Gemäß Absatz 6 Buchstabe a gewährte Ausnahmen gelten nicht in Bezug auf die
Artikel 5,
11,
13,
14,
21,
22,
27 und
28.
-
- Wenn diese Ausnahmen Schienenpersonenverkehrsdienste des Regionalverkehrs betreffen, gelten sie außerdem nicht in Bezug auf Artikel 6 und 12, Artikel 18 Absatz 3 und Kapitel V.
Ungeachtet des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes können Schienenpersonenverkehrsdiensten des Regionalverkehrs gewährte Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 18 Absatz 3 bis zum 7. Juni 2028 gelten.
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409