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Artikel 2 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EStG § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen."

2.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."

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Zitierungen von Artikel 2 FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 49a wird folgender Satz angefügt: „§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. ...
Artikel 3 FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...
Artikel 8 FamEntlastG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden. § 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 12 AbzStEntModG Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes
...  Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) wird die Angabe ...