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§ 2 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 2 Eingeschränkte Zulassung



(1) 1Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. 2Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) 1Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. 2Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. 3Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.



 

Zitierungen von § 2 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen ... Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden, 2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet, 3. entgegen § 3 ... nicht gefährdet werden, 2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet, 3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier ...
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024)
... die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot ( § 2 Absatz 2 ) die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu ... Gasse (§ 11 Absatz 2) die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen ( § 2 Absatz 1 , § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) das Verhalten an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, ... (§ 9) die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) das ...

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 3 BKrFQVEV 2020 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c ... aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c ... c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ersetzt. 5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden ...