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§ 2
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§ 2 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)
V. v. 12.03.2024
BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
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§ 3
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 1
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§ 3
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