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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 2 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei rechnergestützt technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen im Feinwerkmechaniker-Handwerk unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts erbringen, insbesondere

a)
Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit, von Statik sowie von Dynamik herstellen,

b)
Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten,

c)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

d)
Beurteilen und Anwenden von

aa)
manuellen Bearbeitungsverfahren sowie manuellen Verarbeitungsverfahren,

bb)
maschinellen Bearbeitungsverfahren sowie maschinellen Verarbeitungsverfahren sowie

cc)
programmgesteuerten Bearbeitungsverfahren sowie programmgesteuerten Verarbeitungsverfahren,

e)
Einsatz von neuartigen Fertigungsverfahren, insbesondere additiven Fertigungsverfahren, beurteilen und anwenden,

f)
auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen auswerten und bei der Auftragsplanung, Auftragsdurchführung und Auftragskontrolle berücksichtigen, auch unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften,

g)
Konzepte, technische Zeichnungen, Arbeitspläne und technische Dokumentationen unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und anpassen,

h)
Konstruktionen softwaregestützt erstellen, Fertigungsprozesse simulieren und Möglichkeiten der teilautomatisierten Produktion und der automatisierten Produktion prüfen sowie

i)
unterschiedliche Fertigungsprozesse in deren Wirtschaftlichkeit bewerten und Vorteile und Nachteile an Kundinnen und Kunden kommunizieren,

6.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
die datenschutzrechtlichen Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,

b)
die Datensicherheit und die Datensicherung,

c)
die Sicherheitsrisiken, die Gesundheitsrisiken, die Umweltrisiken und die Haftungsrisiken sowie damit verbundene Hinweispflichten,

d)
der effiziente Einsatz von Energie sowie von Ressourcen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz,

e)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

f)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

g)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie

h)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Arten und Eigenschaften von zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

8.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

9.
Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Prüf- und Messplänen sowie Qualitätssicherung anwenden und Ergebnisse dokumentieren,

10.
Vorgaben Dritter, insbesondere Zertifizierungen und Werksnormen, beurteilen und anwenden,

11.
Betriebsabläufe unter Verwendung von Systemen zur Planung von unternehmerischen Ressourcen (Enterprise-Resource-Planning-Systeme) planen und steuern,

12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie

13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle sowie Messprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und gegebenenfalls optimieren.

3Neben den in Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen sind bei der Leistungserbringung in den folgenden Schwerpunkten folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:

1.
im Schwerpunkt Maschinenbau:

a)
Maschinen oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,

b)
Prozessautomatisierungstechniken, insbesondere Montage- und Handhabungstechniken, planen, auswählen und anwenden,

c)
Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und anwenden,

d)
geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie

e)
steuerungstechnische Lösungen erarbeiten, insbesondere

aa)
elektronische Lösungen,

bb)
elektrotechnische Lösungen,

cc)
hydraulische Lösungen sowie

dd)
pneumatische Lösungen,

2.
im Schwerpunkt Werkzeugbau:

a)
Schnittwerkzeuge, Stanzwerkzeuge und Umformwerkzeuge sowie Formwerkzeuge oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,

b)
Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,

c)
geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie

d)
Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere

aa)
elektronische Lösungen,

bb)
elektrotechnische Lösungen,

cc)
hydraulische Lösungen sowie

dd)
pneumatische Lösungen,

3.
im Schwerpunkt Feinmechanik:

a)
Planen, Entwerfen, Herstellen, Montieren, Inbetriebnehmen sowie Instandhalten von

aa)
optischen Geräten sowie feinmechanischen Geräten sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik sowie

bb)
optischen Systemen sowie feinmechanischen Systemen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik,

b)
Modelle sowie Versuchseinrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen sowie instand halten,

c)
Messgeräte und Messsysteme herstellen, justieren, kalibrieren sowie instand halten,

d)
Maschinen sowie Bearbeitungswerkzeuge den jeweiligen Anforderungen und Verwendungszwecken zuordnen,

e)
geeignete Fügetechniken beurteilen, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken sowie

f)
Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere

aa)
elektronische Lösungen,

bb)
elektrotechnische Lösungen,

cc)
hydraulische Lösungen sowie

dd)
pneumatische Lösungen,

4.
im Schwerpunkt Zerspanungstechnik:

a)
geometrische Bauteile oder Vorrichtungen und deren Komponenten planen und erstellen,

b)
Anlagen für die Herstellung der in Buchstabe a genannten Elemente instand halten,

c)
Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,

d)
geeignete Verfahren der Feinbearbeitung beurteilen sowie

e)
Produktionsplanung und -steuerung überwachen.