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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 2 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei rechnergestützt technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen im Feinwerkmechaniker-Handwerk unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts erbringen, insbesondere
- a)
- Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit, von Statik sowie von Dynamik herstellen,
- b)
- Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten,
- c)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
- d)
- Beurteilen und Anwenden von
- aa)
- manuellen Bearbeitungsverfahren sowie manuellen Verarbeitungsverfahren,
- bb)
- maschinellen Bearbeitungsverfahren sowie maschinellen Verarbeitungsverfahren sowie
- cc)
- programmgesteuerten Bearbeitungsverfahren sowie programmgesteuerten Verarbeitungsverfahren,
- e)
- Einsatz von neuartigen Fertigungsverfahren, insbesondere additiven Fertigungsverfahren, beurteilen und anwenden,
- f)
- auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen auswerten und bei der Auftragsplanung, Auftragsdurchführung und Auftragskontrolle berücksichtigen, auch unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften,
- g)
- Konzepte, technische Zeichnungen, Arbeitspläne und technische Dokumentationen unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und anpassen,
- h)
- Konstruktionen softwaregestützt erstellen, Fertigungsprozesse simulieren und Möglichkeiten der teilautomatisierten Produktion und der automatisierten Produktion prüfen sowie
- i)
- unterschiedliche Fertigungsprozesse in deren Wirtschaftlichkeit bewerten und Vorteile und Nachteile an Kundinnen und Kunden kommunizieren,
- 6.
- technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die datenschutzrechtlichen Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,
- b)
- die Datensicherheit und die Datensicherung,
- c)
- die Sicherheitsrisiken, die Gesundheitsrisiken, die Umweltrisiken und die Haftungsrisiken sowie damit verbundene Hinweispflichten,
- d)
- der effiziente Einsatz von Energie sowie von Ressourcen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz,
- e)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- f)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- g)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
- h)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Arten und Eigenschaften von zu verwendenden Materialien berücksichtigen,
- 8.
- Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 9.
- Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Prüf- und Messplänen sowie Qualitätssicherung anwenden und Ergebnisse dokumentieren,
- 10.
- Vorgaben Dritter, insbesondere Zertifizierungen und Werksnormen, beurteilen und anwenden,
- 11.
- Betriebsabläufe unter Verwendung von Systemen zur Planung von unternehmerischen Ressourcen (Enterprise-Resource-Planning-Systeme) planen und steuern,
- 12.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 13.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle sowie Messprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und gegebenenfalls optimieren.
- 1.
- im Schwerpunkt Maschinenbau:
- a)
- Maschinen oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,
- b)
- Prozessautomatisierungstechniken, insbesondere Montage- und Handhabungstechniken, planen, auswählen und anwenden,
- c)
- Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und anwenden,
- d)
- geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie
- e)
- steuerungstechnische Lösungen erarbeiten, insbesondere
- aa)
- elektronische Lösungen,
- bb)
- elektrotechnische Lösungen,
- cc)
- hydraulische Lösungen sowie
- dd)
- pneumatische Lösungen,
- 2.
- im Schwerpunkt Werkzeugbau:
- a)
- Schnittwerkzeuge, Stanzwerkzeuge und Umformwerkzeuge sowie Formwerkzeuge oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,
- b)
- Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,
- c)
- geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie
- d)
- Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere
- aa)
- elektronische Lösungen,
- bb)
- elektrotechnische Lösungen,
- cc)
- hydraulische Lösungen sowie
- dd)
- pneumatische Lösungen,
- 3.
- im Schwerpunkt Feinmechanik:
- a)
- Planen, Entwerfen, Herstellen, Montieren, Inbetriebnehmen sowie Instandhalten von
- aa)
- optischen Geräten sowie feinmechanischen Geräten sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik sowie
- bb)
- optischen Systemen sowie feinmechanischen Systemen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik,
- b)
- Modelle sowie Versuchseinrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen sowie instand halten,
- c)
- Messgeräte und Messsysteme herstellen, justieren, kalibrieren sowie instand halten,
- d)
- Maschinen sowie Bearbeitungswerkzeuge den jeweiligen Anforderungen und Verwendungszwecken zuordnen,
- e)
- geeignete Fügetechniken beurteilen, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken sowie
- f)
- Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere
- aa)
- elektronische Lösungen,
- bb)
- elektrotechnische Lösungen,
- cc)
- hydraulische Lösungen sowie
- dd)
- pneumatische Lösungen,
- 4.
- im Schwerpunkt Zerspanungstechnik:
- a)
- geometrische Bauteile oder Vorrichtungen und deren Komponenten planen und erstellen,
- b)
- Anlagen für die Herstellung der in Buchstabe a genannten Elemente instand halten,
- c)
- Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,
- d)
- geeignete Verfahren der Feinbearbeitung beurteilen sowie
- e)
- Produktionsplanung und -steuerung überwachen.
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