(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. 2Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69