§ 2 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)

V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe § 5; FNA: 202-5-18 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. 2Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

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Zitierungen von § 2 FinDAGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FinDAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025)
... (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG) 2.226  ... sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapier- dienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 12 FiMauStRÄndG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... der Anlage (zu § 2 Absatz 1 ) der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. ...


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