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§ 2 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)

Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) 1Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist oder Floristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

2Die Berufspraxis nach Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters nach § 1 haben.

(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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Zitierungen von § 2 FloristMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Anlage 2 FloristMFPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte
...  8. Vorliegen des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Absatz 2 ...