Tools:
Update via:
§ 2 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)
Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
|
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist oder Floristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Anzeige
Zitierungen von § 2 FloristMFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FloristMFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Anlage 2 FloristMFPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte
... 8. Vorliegen des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Floristmeister-Fortbildung_Verordnung.htm