Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2023 KAGB § 7b (neu), § 25, § 44, § 80, § 312, § 331, § 337, § 338

Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu § 312 wird wie folgt gefasst:

§ 312 Anzeigepflicht".

c)
In der Angabe zu § 331 werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

2.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

§ 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender Beteiligungen haben elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln:

1.
Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 34, § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53 Absatz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80 Absatz 3 Satz 4, § 100 Absatz 3 Satz 4, § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 114 Satz 1, § 121 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 129 Absatz 2 Satz 1, § 130 Satz 1, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 145 Satz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1, 2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3, § 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1, § 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit der Anzeige begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind,

2.
Anträge auf

a)
Erlaubniserteilungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 58 Absatz 1, § 113 Absatz 1 Satz 1,

b)
Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 87, § 96 Absatz 2 Satz 3, § 100 Absatz 3 Satz 1, § 100b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4, § 163 Absatz 1 Satz 1, § 117 Absatz 5 Satz 3, § 171 Absatz 1 und 4, § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 191, 267 Absatz 1, § 272a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Absatz 2,

c)
Zulassungen gemäß § 338a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/760,

d)
Befreiungen gemäß § 38 Absatz 4 Satz 6,

e)
Registrierungen gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 337 Absatz 1 Nummer 1 oder § 338 Absatz 1 Nummer 1, und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),

f)
Bestätigungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 6, § 171 Absatz 5 Satz 5, 178 Absatz 3 Satz 5, 179 Absatz 4 Satz 5, § 330a Absatz 3 Satz 2 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivateverordnung,

g)
Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7, § 239 Absatz 2,

h)
Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1, § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2, § 312 Absatz 6, § 335 Absatz 1 und 2,

i)
Gestattungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,

sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit einem solchen Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind,

3.
Mitteilungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 61 Absatz 1 Satz 2 bis 4, § 80 Absatz 4 Satz 1, § 176 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 178 Absatz 5 Satz 1, § 179 Absatz 6, § 215 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 263 Absatz 2 oder mit § 274 Satz 1, § 216 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 271 Absatz 4 sowie mit § 278 oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3, § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289, § 312 Absatz 6a Satz 1, § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,

4.
Berichte, Unterlagen und Informationen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 und 2, § 96 Absatz 2 Satz 4, § 117 Absatz 5 Satz 4, § 132 Absatz 2 Satz 2, § 164 Absatz 4 und 5, § 173 Absatz 5, § 179 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2, § 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1, § 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 5, § 313a Absatz 5 Satz 1, Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und

5.
Nachweise gemäß § 315 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und gemäß § 250 Absatz 2 Satz 3

elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln.

(2) Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Verwahrstellen sind verpflichtet, für die elektronische Übermittlung von in Absatz 1 aufgeführten Anzeigen, Anträgen, Mitteilungen, Berichten, Unterlagen, Informationen und Nachweise ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. Sie haben sicherzustellen, dass regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Verwahrstellen können für die elektronische Kommunikation gegenüber der Bundesanstalt auch Bevollmächtigte einsetzen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen

1.
zum Inhalt und zur Form der Anzeigen, Anträge, Mitteilungen, Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 sowie zu den beizufügenden Unterlagen und

2.
zum Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren und dessen Nutzung sowie zu den Datenformaten für Anzeigen, Anträge, Mitteilungen, Berichte, Unterlagen, Informationen und Nachweise nach Absatz 2.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

3.
In § 25 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.

4.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklärung, nach der

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und

2.
die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 6 und 7 vollständig und richtig sind."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn

1.
nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt oder nicht in der erforderlichen Form übermittelt wurden,

2.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,

3.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genannten Rechtsformen verwaltet oder

4.
die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet."

5.
In § 80 Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.

6.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

7.
§ 331 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 FoStoG Inkrafttreten
... Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 8 FISG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...